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Satzung des Handels- und Gewerbevereins Murr e.V.

Beschlußvorlage für die außerordentliche Mitgliederversammlung des HGV Murr am 25. November 2004

§ 1  Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Handels- und Gewerbeverein Murr, in Kurzform HGV Murr, und hat seinen Sitz in 71711 Murr. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in 71672 Marbach unter der Kartei-Nr. 304 eingetragen. Der Verein ist parteilos und konfessionell unabhängig.

§ 2  Zweck und Aufgaben
Der Verein erstrebt den Zusammenschluß aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe) sowie der freiberuflichen Tätigkeiten des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene.

Der Verein soll dazu

  1. mit der Gemeindeverwaltung Kontakt halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können.
  2. die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufklären.
  3. durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam machen.
  4. durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung ermöglichen.
  5. durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen.

§ 3  Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4  Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
    a) Gewerbetreibende aller Art einschließlich Klein- und Mittelindustrie
    b) freiberuflich Schaffende
    c) Führungskräfte in Betrieben, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind
    zu a) – c): Firmenmitgliedschaft ist möglich
  2. Über den Aufnahmeantrag an den Vorstand entscheidet der Ausschuß. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand).
    b) durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über.
    c) durch Ausschluß, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Ausschuß auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlußbeschlusses kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.
    d) durch Auflösung des Vereins.
  4. Auf Beschluß des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluß erfordert eine 2/3 Mehrheit des Ausschusses. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit. Bei Abstimmungen innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme. Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand. Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

§ 6  Mitgliedsbeiträge
Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende angemessene Umlage erhoben werden.

§ 7  Organe des Vereins

  1. Vorstand – er besteht aus:
    dem Vorsitzenden
    dem Stellvertreter
    dem Schriftführer
    dem Kassier
  2. Ausschuß – er besteht aus:
    den 4 Mitgliedern des Vorstandes
    5 weiteren Vereinsmitgliedern oder bis etwa 10% der Mitglieder
    Fachgruppenvorsitzende und deren Stellvertreter
  3. Mitgliederversammlung

§ 8  Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche Mitgliederversammlung und der Ausschuß ihm übertragen. Vorstand im Sinne des § 6 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide sind je einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden.

Im einzelnen haben

  1. der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, dieMitgliederversammlungen, Ausschuß- und Vorstandssitzungen einzuladen und zu leiten.
  2. der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
  3. der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die
    Jahresrechnung ist von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem
    Vorsitzenden zu erledigen.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschußmitglieder sein. Die Wahl des Vorstandes und seines Stellvertreters erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einem Betroffenen oder 10% der Anwesenden gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus 3 Personen bestehenden Wahlausschusses für die Wahl des Vorsitzenden. Abweichend von Satz 1 wird geregelt, daß bei der Neugründung des Vereins die erste Amtszeit für den 1. Vorsitzenden und für den Kassier 3 Jahre beträgt.

§ 9  Ausschuß
Bei der Wahl der Ausschußmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollen Industrie, Handwerk, Handel und freie Berufe, jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend, vertreten sein. Der Ausschuß hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im einzelnen zu beraten und beschließen. Gemeinderäte, die dem Verein angehören und sachkundige Mitglieder können beratend zu Ausschußsitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand. Für die
Ausschußmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuß Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der Ausschuß berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder (siehe Schlußbestimmung § 13). Auf Verlangen von einem Mitglied muss eine geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Ausschuß wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

§ 10  Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlußfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehören:

  1. die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
  2. die Wahl der Kassenprüfer
  3. die Festlegung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen
  4. die Beschlußfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen Zwecken des Vereins
  5. die Änderung der Vereinssatzung
  6. die Entlassung des Vorstandes
  7. die Beschlußfassung über die die Auflösung und Liquidation des Vereins
  8. die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Protokollführer unterzeichnet

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluß des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (siehe Schlussbestimmung § 13), im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder (die Satzungsänderung wird erst mit Eintrag im Vereinsregister wirksam). Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden, mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt Murr. Sie kann auch schriftlich an
jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.

§ 11  Fachgruppen
Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen. Der Vorsitzende und die Stellvertreter einer Fachgruppe gehören Kraft ihres Amtes dem Ausschuß des Vereins an.

§ 12  Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung der
Gemeindeverwaltung Murr zur ausschließlichen Verwendung im örtlichen Bereich zur Verfügung gestellt.

§ 13  Schlußbestimmung
Bei Abstimmung gelten Stimmenthaltungen als nicht anwesende Mitglieder. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 06. Oktober 1983 beschlossen. Diese Neufassung der Satzung basiert auf der Satzung vom 06. Oktober 1983.

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